Antennenverein Neuwürschnitz w.V.

unsere Satzung

 
Vereinssatzung des „Antennenvereins Neuwürschnitz w.V. ( 1. überarbeitete Fassung vom April 2015 )
Präambel
Der Verein gibt sich die Aufgabe nach dem Prinzip von Klarheit und Wahrheit den Verein wirtschaftlich, unter der Wahrung der Interessen seiner Mitglieder, zu führen. Desweiteren verteidigt er, gemeinsam mit seinen Mitgliedern, die durch die Urväter des Vereins erbrachten Leistungen mit der Maßgabe, diese zum Wohle der Vereinsmitglieder zu pflegen und zu erhalten. Der Verein versorgt seine Mitglieder mit normgerechten Antennensignalen und passt sich den technisch verändernden Bedingungen im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten an. 
§ 1 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist das Betreiben einer bestehenden Gemeinschaftsantennenanlage mit Kabelzeitung sowie in diesem Zusammenhang die Pflege eines partnerschaftlichen Zusammenwirkens. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Betreiben, Instandhalten und der Modernisierung der Gemeinschaftsantennenanlage verwirklicht. Nutzungsberechtigte sind die Mitglieder des Vereins. Durch Jahresbeiträge der Vereinsmitglieder wird gesichert, dass die Anlage in einem funktionstüchtigen und sicherheitstechnisch einwandfreiem Zustand gehalten wird, so dass ein gefahrloser Betrieb der Anlage und ein einwandfreier Empfang von Fernseh- und Hörfunk gewährleistet wird. (3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 

§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Antennenverein Neuwürschnitz w.V.“ und hat seinen Sitz in der Stadt Oelsnitz/Erzgebirge, Ortsteil Neuwürschnitz. Der Verein ist bei der Landesdirektion Chemnitz, Außenstelle Dresden, registriert. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede juristische oder natürliche Person werden, vorausgesetzt die Signalzuführung ist der Betriebswirtschaftlichkeit des Vereins zumutbar. 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. (2) Alle Mitglieder haben das Recht, die Gemeinschaftsanlage bzw. die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der Vereinsordnung zu nutzen. (3) Die mit einem Ehrenamt oder einem besonderen Auftrag betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen. (4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Beim Ausscheiden dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile bzw. Umlagen und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. (5) Die Mitglieder sind verpflichtet, a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten. 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vereinsvorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen zur Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. (2) Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod, b) durch Austritt, c) durch Ausschluß. (3) Der Austritt hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hier ist eine vierteljährige Kündigungsfrist, jeweils zum Quartalsende, einzuhalten. (4) Der Ausschluß erfolgt, a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung 3 Monate im Verzug ist. b) bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins. c) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen. (5) Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vereinsvorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. (6) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschlußbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über den Rechtsbehelf der Berufung zur Mitgliederversammlung, die schriftliche Form und die einmonatige Frist ist das Mitglied schriftlich zu belehren. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. (7) Wird der Ausschließungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluß sei unrechtmäßig. (8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluß erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. 

§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. (s.Vereinsordnung) (2) Bei Eintritt während des Geschäftsjahres ist nur der anteilige Jahresbeitrag zu leisten. Bei Austritt während des Geschäftsjahres wird der Restbetrag des jeweiligen Jahresbeitrages zurückerstattet (siehe § 5, Abs. 3). (3) Neu eintretende Mitglieder sind erst dann berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, wenn die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet ist. Ausnahmen hierzu kann der Vorstand gewähren. (4) Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Das Recht zu den gleichen Maßnahmen steht dem Vereinsvorstand unter denselben Voraussetzungen auch bezüglich des Jahresbeitrages zu. (5) Per 1. Werktag im März eines jeden Geschäftsjahres werden die Beiträge per SEPA Basislastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder werden jährlich 14 Tage vor Einzug über Regionalfernsehen und Volksboten informiert. Die Höhe der Beiträge und Erstattungen (Verstärkerstrom) werden in der vorangehenden Mitgliederversammlung beschlossen. Mitglieder die nicht am SEPA Einzugsverfahren teilnehmen, erhalten eine Rechnung. Für die zusätzlichen Aufwendungen wird eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 Euro erhoben. (6) Weitere Einzelheiten über Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag werden in der Vereinsordnung geregelt. 

§ 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung 

§ 8 Der Vorstand Der Vorstand besteht mindestens aus: a) dem 1. Vorsitzenden, d) dem Schatzmeister b) dem 2. Vorsitzenden, e) dem Schriftführer c) einem weiteren Vorstandsmitglied, Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. (3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.; b) Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplanes, Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes; c) Beschlussfassung über die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern. (4) a) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 500,00 Euro belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden. b) Über den Abschluß von Rechtsgeschäften von 500,50 Euro bis 10.000,00 Euro entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. c) Über den Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 10.000,00 Euro belasten, stimmen die Mitglieder entweder durch Beschluss in der Mitgliederversammlung oder durch schriftliche Stimmenabgabe auf dem Postweg ab. Die Zustimmung zum Abschluß des Rechtsgeschäfts in der Mitgliederversammlung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag auf Durchführung des Rechtsgeschäfts abgelehnt. Bei schriftlicher Stimmenabgabe bedarf es für den Abschluß der vorgenannten Rechtsgeschäfte einer Mehrheit von zwei Drittel (2/3) der übermittelten Stimmen. Bei schriftlicher Beschlussfassung über den Abschluß der vorgenannten Rechtsgeschäfte ist der Vorstand zuständig für die Formulierung des Beschlussantrages. Eine schriftliche Abstimmung ist durch Einzelstimmen, aber auch durch einen Zirkularbeschluß zulässig, der von den Mitgliedern unterschrieben wird. Der Vorstand ist ermächtigt, eine Frist zu setzen, bis zu der Einzelstimmen beim Verein eingegangen sein müssen. Diese Frist darf 10 Tage nicht unterschreiten. Sie beginnt nachdem das Mitglied den Beschlussantrag einschließlich aller Unterlagen erhalten hat. Das Schweigen eines Mitgliedes kann nicht als Zustimmung zum Beschlussantrag angesehen werden. Der Vorstand hat das Beschlussergebnis den einzelnen Mitgliedern bekanntzugeben. Dies kann formlos geschehen. d) Für den Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 10.000,00 Euro belasten, braucht der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Vorstand ist ausnahmsweise dann berechtigt, vorgenannte Verträge abzuschließen, wenn die Abwehr einer Gefahr durch Einberufung einer Mitgliederversammlung nicht möglich erscheint. Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstandes insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. (5) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. (6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. 

§ 9 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand tagt mindestens in jedem Quartal einmal. Die Einladung hat rechtzeitig, mindestens 8 Tage vor dem Termin der Vorstandssitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte und der Aushändigung von Vorlagen zu erfolgen. Außerordentliche Vorstandssitzungen sind unverzüglich einzuberufen, wenn diese aus wichtigem Grund geboten sind oder sie von einem Vorstandsmitglied gefordert werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit der selben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen. Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, in die Protokolle des Vorstandes Einsicht zu nehmen. (2) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. 

§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist in der Regel einmal jährlich, möglichst im vierten Quartal des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen. (2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Einberufung kann auch durch Veröffentlichung (Aushang) in den Wohngrundstücken/ -häusern der Mitglieder oder durch Einrücken in den Gemeindeanzeiger „Volksbote“ und dem Regionalfernsehen erfolgen. Hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. (3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. (4) Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig nach 1. Einladung mit einfacher Mehrheit (Beschluss Nr. TOP 12/1 Mitgliederversammlung am 18.1.2014). 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Die Wahl des Vorstandes 2. Die Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von drei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. 3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung 4. Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes 5. Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge 6. Aufstellung einer Vereinsordnung für die Benutzung der Anlagen und Einrichtungen des Vereins, die nicht Bestandteil der Satzung ist. 7. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und aller sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten. 8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinszweckes 9. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlußbeschluß des Vorstandes 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei der Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter. (2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. (3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. (4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt, sonst durch offene Abstimmung. Die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist erreicht, wenn die Summe der JA-Stimmen mindestens um eine Stimme größer ist, als die Summe der NEIN-Stimmen. (5) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. (6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. (2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzumachen. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Eine Satzungsänderung einschließlich einer Zweckänderung bedarf der staatlichen Genehmigung (§ 33 Abs. 2 BGB ). Für die Genehmigung der Änderung der Satzung und der Änderung des Zwecks des Vereins ist die Landesdirektion Chemnitz, Außenstelle Dresden (§2 Abs. 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 26.08.1992) zuständig. 

§ 15 Vermögen
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet. (2) Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

§ 16 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. (2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren. Kommt eine Ernennung der Liquidatoren durch die Mitgliederversammlung nicht zustande, so erfolgt die Liquidation durch den Vereinsvorstand. (3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen entfällt unter Abzug der Verbindlichkeiten auf die zu diesem Zeitpunkt noch registrierten Mitglieder. 

§ 17 In-Kraft-Treten
Diese Satzungsänderung tritt am Tag nach Vorliegen der Genehmigung durch die Landesdirektion Chemnitz in Kraft. Gleichzeitig erlischt die Satzung Ausgabe 01/2000.
Vorstand des Antennenvereins Neuwürschnitz w.V. 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender 
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VEREINSORDNUNG (1. überarbeitete Fassung vom April 2015 )
Präambel
Diese Vereinsordnung regelt den Geschäftsgang des „Antennenvereins Neuwürschnitz w.V.“ Der Verein unterhält die bestehende Empfangsanlage nach dem Prinzip der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit im Rahmen des geltenden Rechts. Der Verein versorgt seine Mitglieder mit normgerechten Antennensignalen und passt sich den technisch verändernden Bedingungen im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten an. 

§ 1 Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr beträgt für jeden Hauptanschluss 50,00 EURO. Dieser Betrag ist eine Einmalzahlung, die beim Ausscheiden nicht zurückgezahlt wird. Die Aufnahmegebühr ist auf 5 Jahre á 10,00 EURO aufgeteilt und wird mit den Jahresbeiträgen fällig. 

§ 2 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge unterscheiden sich in Haupt- und Nebenanschluss. Ein Hauptanschluss ist ein Antennenanschluss für Familien oder Personen mit eigenem Haushalt. Es ist für die Beitragserhebung unerheblich, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenwohnung des Vereinsmitglieds handelt. Ein Nebenanschluss ist ein im Haushalt befindlicher zweiter Antennenanschluss. Für die Beitragserhebung ist es wiederum unerheblich, wieviele Nebenanschlüsse im Haushalt bestehen. Der Jahresbeitrag beträgt für Vereinsmitglieder je nach Anschluss: 1. Hauptanschluss: 30,00 EURO 2. Nebenanschluss: 15,00 EURO Nicht-Mitglieder können per Vertrag mit dem Antennensignal versorgt werden. Ein Anspruch hieraus ist nicht abzuleiten. Diese Beiträge sind gültig für das Jahr 2015. Veränderungen müssen durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. 

§ 3 Arbeitsleistungen durch Mitglieder
Bei Havarien kann jedes gesunde und arbeitsfähige Vereinsmitglied bis zu 8 Arbeitsstunden pro Jahr zu unentgeltlichen Arbeitseinsätzen herangezogen werden. 

§ 4 Pflichten der Vereinsmitglieder
(1) Jedes Vereinsmitglied hat das Durchleiten von Antennenkabel durch sein Grundstück und/oder Wohnung zu gewähren, wenn es der Signalversorgung von Vereinsmitgliedern dient. Grundsätzlich sind jedoch Alternativen, die das Vereinsmitglied vorschlägt auf das technisch Machbare zu überprüfen. (2) Weiterhin hat jedes Vereinsmitglied dem Vorstand und dem Wartungspersonal Zugang zu den Anlagenteilen zu gewähren, die der Weiterleitung des Antennensignales dienen. (3) Veränderungen und Erweiterungen der häuslichen Antennenanlage sind rechtzeitig beim Vorstand zu beantragen. Ein Eingriff in die Vereinsanlage ohne Zustimmung des Vorstandes ist unzulässig. Hierzu zählen auch Leistungen durch Fachfirmen. Diese Regelung dient der Qualitätssicherung des Signales und zum Schutz der Anlagen-Zulassung (Postzulassung), insbesondere dem erforderlichen Abschirmungsgrad. Für Folgeschäden oder Zulassungsentzug haftet der Verursacher. Für Erdarbeiten im Mitgliedsgrundstück sind Schachtgenehmigungen einzuholen. Die Kabelortung erfolgt auf Antrag durch den Verein kostenlos. 

§ 5 Rechte der Vereinsmitglieder
(1) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf Ersatzanspruch von Auslagen, die ihm durch das Weiterleiten des Antennensignales im eigenen Haushalt und/oder Wohngebäude entstehen. Das sind im Besonderen die Stromkosten für Verstärker, die wie folgt vergütet werden: 1. Kategorie (Leitungsverstärker) 27,00 EURO 2. Kategorie (Verteilnetzverstärker) 16,00 EURO Diese Werte sind gültig für das Jahr 2015. Diese Vergütung ist jährlich den aktuellen Strompreisen anzupassen. (2) Jedes Mitglied, welches seinen Vereinspflichten nachkommt, hat das Recht auf normgerechte Signalpegel bis an die Antennenanschlussdose. Ausnahme: Die Herstellung bzw. die Wiederherstellung des Signals ist mit der Wirtschaftlichkeit des Vereins nicht vereinbar. Einsprüche: siehe § 5 Satzung Abs. 6 (3) Die häusliche Installation sowie Reparatur der Antennenanlage hat auf eigene Kosten zu erfolgen. Das trifft nicht für Anlagenteile zur Weiterleitung an andere Mitglieder außerhalb des eigenen Wohngebäudes und /oder Wohnung zu. 

§ 6 Besetzung des Vorstandes (Stand 2015)
1. 1. Vorsitzende Uwe Bahner/Achim Beer
2. 2. Vorsitzender siehe 1
3. weitere Vorstandsmitglieder Jürgen Bothendorf, Manfred Hamsch
4. Schatzmeister Marina Eckert
5. Schriftführer Bernd Illig 

§ 7 Besetzung der Kassenprüfer (Stand 2015)
1. Kassenprüfer Christian Weißer,
2. Kassenprüfer Andreas Heinrich, 

§ 8 Haushaltsplan
Der Haushaltsplan ist für das Folgejahr jeweils bis 30. November aufzustellen und von der Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen. 

§ 9 Anträge auf Veränderungen der Empfangsanlage
Anträge auf Veränderung der Empfangsanlage sind grundsätzlich in Schriftform beim Vorstand einzureichen 

§ 10 Geschäftsführung
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins stets im Ermessen der Wirtschaftlichkeit. 

§ 11 Reisekostenabrechnung
Die Reisekosten für den Vorstand und mit Aufgaben betrauten Vereinsmitgliedern im Rahmen der Vereinstätigkeit erfolgt nach der dafür gesetzlich vorgeschriebenen Reisekostenverordnung. 

§ 12 Ersatzansprüche von Vereinsmitgliedern
Ersatzansprüche für Vereinsmitglieder im Rahmen der Vereinstätigkeit müssen grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen abdecken. 

§ 13 Versicherungen
Der Verein hat zur Deckung von Anlage- und Personenschäden entsprechende Versicherungen abzuschließen, die stets den veränderten Bedingungen anzupassen sind oder sich gleitend anpassen. 

§ 14 Vereinsadresse
Die Vereinsadresse lautet: Antennenverein Neuwürschnitz w.V. Hartensteiner Str. 215 09376 Oelsnitz/Erzgeb. OT Neuwürschnitz 

§ 15 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach seiner Bestätigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Oelsnitz/Erzgeb. - Ortsteil Neuwürschnitz, den 24. Januar 2015 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender 
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Anlage 1
Verhalten bei Störungen
1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, Störungen oder Schäden an oder in der Antennenanlage bzw. Störungen des Empfanges, die auf solche Schäden schließen lassen, dem Vorstand zu melden. Bitte Service Nr. 84 555 verwenden.
2. Der Vorstand ist bemüht, alle im Bereich der Antennenanlage auftretenden Störungen unverzüglich zu beheben. Dieses gilt insbesondere bei Störungen in der Kopfstation sowie an den Hauptstammleitungen. Wir bitten auch vermeintliche Störungen sofort zu melden! Auch hier muss der Verein wirtschaftlich arbeiten !
3. Bei längerer Abwesenheit von Wohnungsinhabern/Hauseigentümern mit einem Verstärkerplatz wäre es sinnvoll, den Zugang dennoch zu ermöglichen (Schlüssel bei Nachbarschaft). Die Räumlichkeiten werden nur von 2 Personen betreten. Über die Reparatur wird ein Protokoll angefertigt und von dem Servicemitarbeiter/Nachbarn unterschrieben, sowie nach Rückkehr vom Eigentümer.
4. Die beste Störung ist die, die nicht auftritt. Bitte an unsere unterirdischen Kabel denken. Im Zweifelsfalle kostenlos durch den Verein vermessen lassen !
5. Kabelnetzverstärker benötigen Strom um arbeiten zu können. Bei gezogenem Netzstecker wird es hinter dem Verstärker „dunkel“ !
6. Fahrlässig verursachte Schäden werden nach dem Verursacherprinzip bewertet und können den Verursacher Geld kosten. 
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Kontaktdaten
Antennenverein Neuwürschnitz w.V. Hartensteiner Str. 215 • 09376 Oelsnitz
Vorsitzende: Uwe Bahner/Achim Beer
Hauptkassierer: Marina Eckert
Betriebswirtsch./Verwaltung/Schriftführer: Bernd Illig
Kabelkanal: Jürgen Bothendorf, Telf. 81894 e-mail: j-bothendorf@t-online.de
Servicetelefon: 84555 Telefon – Kassierung und SEPA 82720
e-mail Verein: antenneneuwiese@t-online.de
Internet: http://antenneneuwiese.de.tl
Mitgliederzahl: 829 (Stand Ende 2014).
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